Dieser Stoff der Verpackungsgruppe I darf nach Unterabschnitt 4.2.1.19 des ADR nicht in ortsbeweglichen Tanks in geschmolzenem Zustand befrdert oder zur Befrderung aufgegeben werden, da sich die zugeordnete Tankanweisung in Tabelle A, Spalte 10 nicht auf eine Befrderung des Stoffes ber seinem Schmelzpunkt bezieht. 

Da fr diesen Stoff nach Tabelle A, Spalte 12 auch keine Tankcodierung fr flssige Stoffe (L) angegeben ist, ist eine Befrderung in ADR-Tanks ebenfalls nicht mglich. 

Fr diesen Stoff ist die Befrderung in geschmolzenem Zustand daher verboten.